Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Ausnahmen:
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Antragstellung:
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das Formular steht Ihnen zum Download bereit.
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) („Silvesterfeuerwerk“) erwerben.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist das Ordnungsamt der Gemeinde Surwold.
Voraussetzungen:
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis
- aktueller Lageplan
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden
- Liste der pyrotechnischen Feuerwerkskörper
- ausgefüllter Antrag
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss).
Gebühren:
Es fallen Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung an.
Frist:
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Formular zum Download:
Antragsvordruck Pyrotechnik