Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2020

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Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Antieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.

Bund und Länger verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen
Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut
nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I.
genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im
Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an
Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder
individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige
Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie
privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land
inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den
Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen
sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die
Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure,
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe
unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es
wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen
für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen
haben.

Link zum Download: Informationen vom 22. März 2020